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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DEL FABRO KOLARIK GMBH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche zwischen Del Fabro Kolarik GmbH („DFK“) und dem Kunden abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und liegen jeder an den Kunden gerichteten Erklärung in der jeweils gültigen Fassung zugrunde und können zudem unter www.delfabrokolarik.at abgerufen werden. Jede von diesen AGB abweichende Erklärung ist nur wirksam, wenn diese schriftlich von DFK bestätigt wird.
1.2. AGB des Kunden werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden im einzelnen Geschäftsfall von DFK schriftlich anerkannt. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall Zustimmung.
1.3. Hat der Kunde mit DFK darüberhinausgehende schriftliche Verträge abgeschlossen, gelten diese AGB nur soweit als sie nicht mit Vertragsinhalten in Widerspruch stehen.
1.4. Liegen diese AGB ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde, gelten diese nur soweit als diesen keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verbraucher entgegenstehen.

2. Angebote

2.1. Angebote von DFK sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnet werden.
2.2. Kalkulations-, Rechen- und Schreibfehler berechtigen DFK zur Anpassung bzw Richtigstellung.

3. Gebinde, Pfand

3.1. Mehrweggebinde wird dem Kunden nur leihweise gegen Leistung eines Pfandeinsatzes (siehe Preisliste) zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des jeweiligen Produzenten.
3.2. Die Rücknahme von Leergebinde beim Kunden erfolgt unter Vorbehalt der nachgelagerten Kontrolle und Erfassung durch DFK. Die Zählung durch DFK im Zuge der Kontrolle und Erfassung gilt vom Kunden als anerkannt.
3.3. Der von DFK bekannt gegebene Mehrweggebindestand gilt ausdrücklich als anerkannt, sollte nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen werden.
3.4. Gebinde darf ausschließlich zum Zweck des Transports und der Lagerung der von DFK gekauften Ware verwendet werden. Bei Retournierung des unbeschädigten und wiederverwendbaren Leerguts wird das Pfand rückerstattet.
3.5. Es steht im Ermessen von DFK Leergut zurückzunehmen, das von anderen Lieferanten stammt.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Gelieferte bzw übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen im Eigentum von DFK.
4.2. Verkauft der Kunde die Waren nicht an Endverbraucher, tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren gegen die jeweiligen Käufer schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche von DFK zahlungshalber ab und verpflichtet sich, seine Käufer spätestens bei Vertragsabschluss darüber zu informieren sowie die Anmerkung der Abtretung in seinen Büchern zu veranlassen. Der Kunde ist auf Verlangen von DFK verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich bekannt zu geben. DFK ist berechtigt, die Einziehung ihrer Forderungen beim Drittschuldner selbst vorzunehmen.
4.3. Zugriffe Dritter auf die Ware (insb Pfändungen) sind DFK unverzüglich zu melden und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
4.4. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu versichern und in einem ordnungsgemäßen sowie sauberen Zustand zu halten.

5. Preise und Rabatte

Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive aller Steuern und allfälligem Gebindepfand. Rabattangaben in Prozent beziehen sich jeweils auf Listenpreise exklusive aller Steuern und Gebindepfand. Nachlässe bzw Rabatte, welcher Art auch immer, begründen keinen Anspruch des Kunden auf die Gewährung dieser Nachlässe bzw Rabatte in der Zukunft.

6. Lieferungen

6.1. Die Lieferungen erfolgen zum vereinbarten Liefertermin innerhalb des vereinbarten Lieferfensters. Der Kunde hat während des vereinbarten Lieferfensters den Zugang und die Erreichbarkeit der Lieferadresse zu gewährleisten. Bei Verweigerung der Annahme oder Abwesenheit (Annahmeverzug) ist DFK berechtigt, die Ware entweder auf Gefahr des Kunden vor der Lieferadresse abzustellen oder dem Kunden die hierfür entstandenen Kosten zu verrechnen. Das Abstellen der Ware gilt als Annahme.
6.2. Bei Entgegennahme der Ware hat der Kunde den Zustand und die Vollständigkeit der Ware zu überprüfen. Mit Unterfertigung des Lieferscheins bestätigt der Kunde den einwandfreien Zustand und die Vollständigkeit der Lieferung. In Abwesenheit unterschriftberechtigter Personen bzw bei Unterfertigung durch Anscheinsbevollmächtigte gilt die Lieferung wie am Lieferschein angegeben als ordnungsgemäß und vollständig übergeben.
6.3. Sichtbare Mängel (z.B. Fehlbestände, Beschädigungen) sind umgehend auf dem Lieferschein zu vermerken und mit Unterfertigung zu bestätigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als einwandfrei und vollständig genehmigt.
6.4. Die Gefahr geht bei Warenübernahme und Annahmeverzug auf den Kunden über.
6.5. Bei Lieferung gegen Barzahlung ist die Rechnung gleichzeitig der Lieferschein. DFK ist berechtigt, die Lieferung bei Unterbleiben der Barzahlung zu verweigern oder eine Teillieferung vorzunehmen. Die für die frustrierte Zustellung entstandenen Kosten werden dem Kunden verrechnet.
6.6. Aus der Überschreitung angekündigter und vereinbarter Liefertermine stehen dem Kunden – ausgenommen bei Fixgeschäften – keine Ansprüche zu. Für die Dauer der Behinderung (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferverzug des Vorlieferanten, nur mit unzumutbaren Aufwänden zu beseitigende Ereignisse) ist DFK von der Lieferverpflichtung befreit. Der Kunde ist nach Behebung derartiger Behinderungen zur Annahme verpflichtet.
6.7. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen DFK zur Legung von Teilrechnungen.

7. Kommissions- und sonstige Retourware

7.1. Sofern es sich nicht um ein Kommissionsgeschäft handelt, ist DFK nicht verpflichtet, außerhalb von Gewährleistungsansprüchen Ware zurückzunehmen. Dennoch aus Kulanz zurückgenommene Ware begründet keinen Anspruch des Kunden auf Retournierungen mangelfreier Ware in der Zukunft. Für Kommissions- oder aus Kulanz angenommene Retourware gilt jedenfalls folgendes:
7.2. (Kommissions- oder sonstige) Ware kann nur originalverpackt und in einwandfreiem wiederverkaufsfähigem Zustand an DFK retourniert werden. Die Beurteilung der einwandfreien Rückgabe liegt im Ermessen von DFK.
7.3. DFK behält sich vor, (Kommissions- oder sonstige) Ware, die in nicht wiederverkaufsfähigen Zustand retourniert wird oder bei anderen Getränkehändlern erworben wurden, nach eigenem Ermessen zu entsorgen. Der Kunde kann daraus keinerlei (Ersatz-)Ansprüche ableiten.
7.4. Die Rücknahme von (Kommissions- oder sonstiger) Ware beim Kunden erfolgt unter Vorbehalt der nachgelagerten Kontrolle und Erfassung durch DFK. Die Zählung durch DFK im Zuge der Kontrolle und Erfassung gilt vom Kunden als anerkannt.

8. Leihweise Zurverfügungstellung von Inventar und Schanktechnik („Inventar“)

8.1. Trotz unentgeltlicher Zurverfügungstellung von Inventar hat der Kunde die damit verbundenen Nebenkosten (insb. Lagerung oder Lieferung des Inventars, Anfahrtspauschalen/Reisekosten, Montage) zu zahlen bzw die allfällig notwendigen Vorarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (insb. Mauerdurchbrüche, Wasserinstallationen, Elektroanschlüsse, Heißwasserventile) bei konzessionierten Unternehmen in Auftrag zu geben.
8.2. Das Inventar ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten instand zu halten (insb Reinigung, Wartung) sowie gegen jedwede Beschädigung oder Untergang zu versichern.
8.3. Der Kunde haftet für jede Beschädigung oder Untergang des Inventars.
8.4. Zugriffe Dritter, insb. Pfändungen, sind DFK unter Bekanntgabe sämtlicher zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben.
8.5. DFK behält sich vor, die Leihe nach eigenem Ermessen jederzeit zu beenden. Bei Beendigung der Leihe ist das Inventar auf Kosten des Kunden gereinigt zur Abholung durch DFK bereitzuhalten. Dies gilt auch für den Fall fester Einbauten bzw Verbindungen mit Eigentum des Kunden oder Dritten. Anstelle einer Rücknahme des Inventars kann DFK auch die Ablöse des Zeitwertes verlangen. In diesem Fall geht das Eigentum an den Gegenständen mit Bezahlung auf den Kunden über.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Zahlungen erfolgen bei Übernahme der Ware ohne jeden Abzug gegen Barzahlung. Bei vereinbartem Zahlungsziel kann DFK die Lieferung gegen Barzahlung verlangen, wenn der Kunde Forderungen nicht pünktlich bezahlt, Bankeinzüge nicht einlöst oder sich die Bonität des Kunden verschlechtert. DFK kann bei Zahlungsverzug Lieferungen bis zur Bezahlung der Rückstände gänzlich verweigern.
9.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit nicht gerichtlich festgestellten oder von DFK anerkannten Gegenforderungen aufzurechnen.
9.3. DFK ist berechtigt, vereinbarte Rabatte einzubehalten und mit nicht bezahlten Forderungen gegen den Kunden aufzurechnen.
9.4. Zahlungen durch den Kunden bzw einbehaltene Rabatte werden nach der Tilgungsregel angerechnet.
9.5. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist DFK berechtigt, Verzugszinsen von 12 % p.a. zu verrechnen. Die Verrechnung von geringeren Verzugszinsen – insbesondere als Entgegenkommen an den Kunden – begründet kein Abgehen von dem Anspruch auf die Verrechnung von 12 % Verzugszinsen. Für Mahnungen werden bis zu € 40,– an Mahnspesen verrechnet.
9.6. Werden Teil- oder Ratenzahlungen mit dem Kunden vereinbart, tritt Terminverlust bei nicht termingerechter Bezahlung von auch nur einem Teil einer Rate ein, sodass sämtliche Forderungen einschließlich der vorgenannten Verzugszinsen zur sofortigen Bezahlung fällig werden. Bei der Vereinbarung von Teil- oder Ratenzahlungen erklärt der Kunde, unwiderruflich auf den Einwand der Verjährung der Forderungen zu verzichten.

10. Gewährleistung, Haftung, Willensmängel

10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden war. DFK behält sich das Recht vor, einen berechtigten Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
10.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit – außer für Personenschäden – ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz hat der Kunde zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.
10.3. Die Geltendmachung von Willensmängel (zB Irrtum) ist ausgeschlossen.
10.4. Sämtliche von DFK vertriebene Produkte entsprechen in ihrer Beschaffenheit (zB Mindesthaltbarkeit) und Aufmachung (zB Kennzeichnung) den relevanten österreichischen Gesetzen. Im Fall einer Ausfuhr aus Österreich durch den Kunden trägt dieser die alleinige Verantwortung bezüglich der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen außerhalb Österreichs, insbesondere hinsichtlich Lebensmittel-, Kennzeichnungs-, Konsumentenschutz- und Wettbewerbsrecht und hat der Kunde DFK diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

11. Geschäftsgeheimnisschutz

Sämtliche der Geschäftsbeziehung zugrunde liegende Informationen unterliegen dem Geheimnisschutz und dürfen nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen offengelegt werden.

12. Daten/Datenschutz

DFK gibt die personenbezogenen Daten des Kunden ohne dessen Einwilligung nicht an Dritte weiter, es sei denn, DFK ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zu einer Datenweitergabe berechtigt oder verpflichtet. Zum Zweck der konzernweiten Verwaltung der Kunden- und Vertragsdaten, der Liefer- und Zahlungsmodalitäten bzw der Zahlungspraxis sowie zur Vertragsabwicklung werden die während der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten des Kunden an das Konzernunternehmen Ottakringer Getränke AG übermittelt. Fragen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten natürlicher Personen durch DFK können an datenschutz@delfabrokolarik.at gerichtet werden.

13. Erfüllungsort, Geltendes Recht und Gerichtstand

13.1. Erfüllungsort ist der Sitz von DFK.
13.2. Es gilt österreichisches Recht, nicht jedoch das UN-Kaufrecht. Ausschließlicher Gerichtstand ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien.

Stand April 2022